Registerpublizität

Registerpublizität bezeichnet den Rechtsschein des Handelsregisters.

Die Publizität des Handelsregisters ist in § 15 HGB geregelt. Publizität meint dabei die Bekanntmachung in der Öffentlichkeit.

Da es sich bei dem Handelsregister um ein öffentliches Register handelt, das für jeden einsehbar ist, hat es eine Publizitätswirkung und erzeugt einen Rechtsschein. Ein Rechtsschein ist dabei der äußerliche Anschein, ob ein Recht besteht oder nicht.

Der Rechtsschein des Handelsregisters bezieht sich auf Tatsachen, die eingetragen sind oder eingetragen werden müssen. Man unterscheidet die negative Publizität nach § 15 Abs. 1 HGB und die positive Publizität nach § 15 Abs. 3 HGB.

Hinweis:

Unsere Artikel erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen keine rechtliche oder steuerliche Beratung.

Weitere passende Beiträge:

Genossenschaftsregister
Das Genossenschaftsregister ist ein öffentliches Register, das über die Rechtsverhältnisse einer eingetragenen Genossenschaft (eG) Auskunft gibt.
Informationen ansehen »
Grundkapital
Als Grundkapital wird bei der AG, KGaA und SE die von den Aktionären erbrachte Einlage genannt.
Informationen ansehen »
Befreiung von 181 BGB
§ 181 BGB regelt Insichgeschäfte und Mehrfachvertretungen. Damit soll verhindert werden, dass jemand mit sich selbst (Insichgeschäft) oder mit einem …
Informationen ansehen »
Registerpublizität
Registerpublizität bezeichnet den Rechtsschein des Handelsregisters.
Informationen ansehen »
Körperschaft
Eine Körperschaft ist ein Zusammenschluss von Personen mit dem Zweck der Zusammenarbeit auf ein gemeinsames Ziel hin.
Informationen ansehen »
Gesellschaftsvertrag
Der Gesellschaftsvertrag ist ein Vertrag zwischen mehren Personen, durch den sie sich verpflichten, gemeinsam ein Unternehmen zur Erreichung eines ge…
Informationen ansehen »