Registerpublizität

Registerpublizität bezeichnet den Rechtsschein des Handelsregisters.

Die Publizität des Handelsregisters ist in § 15 HGB geregelt. Publizität meint dabei die Bekanntmachung in der Öffentlichkeit.

Da es sich bei dem Handelsregister um ein öffentliches Register handelt, das für jeden einsehbar ist, hat es eine Publizitätswirkung und erzeugt einen Rechtsschein. Ein Rechtsschein ist dabei der äußerliche Anschein, ob ein Recht besteht oder nicht.

Der Rechtsschein des Handelsregisters bezieht sich auf Tatsachen, die eingetragen sind oder eingetragen werden müssen. Man unterscheidet die negative Publizität nach § 15 Abs. 1 HGB und die positive Publizität nach § 15 Abs. 3 HGB.

Hinweis:

Unsere Artikel erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen keine rechtliche oder steuerliche Beratung.

Weitere passende Beiträge:

Beschlussfähigkeit
Beschlussfähigkeit bezeichnet die minimale Anzahl an Teilnehmern einer Versammlung, damit diese Entscheidungen treffen kann.
Informationen ansehen »
Juristische Person
Juristische Personen sind Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, die selbstständig Träger von Rechten und Pflichten sein können.
Informationen ansehen »
Register
Ein Register ist ein offizielles Verzeichnis von Unternehmen.
Informationen ansehen »
Gesellschaftsregister
Das Gesellschaftsregister ist ein öffentliches Register, das über die Rechtsverhältnisse einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) …
Informationen ansehen »
Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung ist eine Versammlung der Anteilseigner einer Gesellschaft.
Informationen ansehen »
Mehrfachvertretung
Mehrfachvertretung bezeichnet Geschäfte, die jemand mit einem Dritten, dessen Vertreter er ist, abschließt.
Informationen ansehen »