Befreiung von 181 BGB

Befreiung von 181 BGB

§ 181 BGB regelt Insichgeschäfte und Mehrfachvertretungen. Damit soll verhindert werden, dass jemand mit sich selbst (Insichgeschäft) oder mit einem Dritten, dessen Vertreter er ist (Mehrfachvertretung), Geschäfte abschließt.

§ 181 BGB regelt das Verbot eines Insichgeschäfts (auch Selbstkontrahierungsverbot) sowie der Mehrfachvertretung.

Damit soll verhindert werden, dass jemand mit sich selbst oder mit einem Dritten, dessen Vertreter er ist, Geschäfte abschließt.

Diese Regelung ist vor allem dann relevant, wenn man Vertreter einer anderen Person oder eines Unternehmens (z.B. Geschäftsführer) ist. Eine Befreiung von den Beschränkungen § 181 BGB ist möglich.

Bei der Befreiung sollte im Wortlaut immer von den "Beschränkungen" (Plural) gesprochen werden, da § 181 BGB sowohl das Insichgeschäft als auch die Mehrfachvertetung regelt.

Hinweis:

Unsere Artikel erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen keine rechtliche oder steuerliche Beratung.

Weitere passende Beiträge:

Registerpublizität
Registerpublizität bezeichnet den Rechtsschein des Handelsregisters.
Informationen ansehen »
Gesellschaftsregister
Das Gesellschaftsregister ist ein öffentliches Register, das über die Rechtsverhältnisse einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) …
Informationen ansehen »
Register
Ein Register ist ein offizielles Verzeichnis von Unternehmen.
Informationen ansehen »
Nennbetrag
Der Nennbetrag ist der fixe Geldwert eines Geschäftsanteils.
Informationen ansehen »
Anmeldung
Anmeldung meint in diesem Kontext die Anmeldung zur Eintragung in ein öffentliches Register.
Informationen ansehen »